Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 15.12.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 14
Historisch:
Erlass über die Verteilung von Milch-Anlieferungs-Referenzmengen nach der Zusatzabgabenverordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.11.2001 - II - 4 - 2900.16.1.2 -
Erlass
über die Verteilung von Milch-Anlieferungs-Referenzmengen
nach der Zusatzabgabenverordnung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
v. 13.11.2001 - II - 4 - 2900.16.1.2 -
1
Gegenstand und Zweck der Zuteilung, Rechtsgrundlage
Gemäß § 6 Zusatzabgabenverordnung vom 12.01.2000 (BGBl. I S. 28) stehen dem
Land in die Landesreserve eingezogene Anlieferungs-Referenzmengen zur
Verteilung zur Verfügung. Primär sind diese Mengen zum kostenlosen Ausgleich
von Nachfrageüberhängen zu den jeweiligen Übertragungsterminen zu verwenden.
Danach verbleibende Mengen können vom Direktor der Landwirtschaftskammer
Rheinland als Landesbeauftragter (Verteilstelle in Nordrhein-Westfalen)
kostenlos nach Maßgabe dieses Erlasses verteilt werden, um die Milcherzeugung
in benachteiligten und grünlandstarken Gebieten zu fördern.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmenge besteht nicht, vielmehr entscheidet die Verteilstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Landesreserve.
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Zuteilungsempfänger/Zuteilungsempfängerin
Zuteilungsempfänger sind landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
(ALG) mit Milchviehhaltung,
2.1
deren Betriebssitz in Berggebieten gem. Anhang der Richtlinie 86/465/EWG
bezüglich des Gemeinschaftsverzeichnisses der benachteiligten Gebiete in der
Bundesrepublik Deutschland liegt, oder die mehr als 50% der landwirtschaftlich
genutzten Fläche in diesen bewirtschaften,
2.2
oder einen Grünlandanteil > 60 v.H. der landwirtschaftlich genutzten Fläche
bewirtschaften,
2.3
oder direkt von Maßnahmen zur Bekämpfung der Bovine Spongiforme Enzephalopathie
(BSE) bei Rindern ihres Bestandes oder der Maul- und Klauenseuche (MKS) in
unzumutbarer Härte betroffen sind.
3
Voraussetzungen für die Zuteilung
Die Zuteilungsempfänger haben über die zur Beurteilung der Vorgaben nach Nr. 2
erforderlichen Angaben hinaus nachzuweisen, dass
- sie Milcherzeuger sind und Milch oder Milcherzeugnisse an eine Molkerei
liefern oder unmittelbar an Verbraucher verkaufen (Direktverkäufer) und schon
über eine Referenzmenge verfügen,
- der Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen liegt,
- die bewirtschafteten Flächen zu mindestens 50 % in Nordrhein-Westfalen
liegen,
- der Gesamtviehbesatz von 2,0 GV/ha LF nicht überschritten wird und
- die aus dem Betrieb erzielten Einkünfte nach § 13 Abs. 1 EStG der Land- und
Forstwirtschaft zugerechnet werden.
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Art, Umfang und Höhe der Zuteilung
4.1
Die in der Landesreserve zur Verteilung zur Verfügung stehenden
Anlieferungs-Referenzmengen werden berechtigten Milcherzeugern kostenlos zur
Nutzung zugeteilt.
4.2
Die Mindestzuteilungsmenge beträgt 1000 kg Anlieferungs-Referenzmenge je
Begünstigten.
4.3
Je Begünstigten werden maximal 10.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt;
das gilt auch für die Aufsummierung der Mengen aus evtl. mehreren
Zuteilterminen.
4.4
Sollen Zuteilungsempfänger nach Nr. 2.3 nach Ermessen der Behörde vorrangig
berücksichtigt werden, können 10.000 kg Anlieferungs-Referenzmenge einmalig
zugeteilt werden (Nr. 6.2.4).
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Sonstige Zuteilungsbestimmungen
5.1
Für die zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen gelten grundsätzlich die
Bestimmungen der Zusatzabgabenverordnung.
5.2
Darüber hinaus wird bestimmt, dass eine Übertragung von
Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 8-11 Zusatzabgabenverordnung
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Übertragung nach § 7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 und 3 Zusatzabgabenverordnung darf nur auf Antrag von
der Verteilstelle erfolgen.
5.3
Die Begünstigten haben die Kriterien für die Voraussetzungen für die Zuteilung
im jeweiligen 12-Monatszeitraum (1. April bis 31. März) zu erfüllen.
5.4
Die Begünstigten haben für die Zuteilung relevante Veränderungen der
Verteilstelle innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
6.1.1
Die Zuteilung erfolgt auf Antrag. Dieser ist beim Direktor der
Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter über den für den Betriebssitz
zuständigen Geschäftsführer der Kreisstelle einzureichen. Mit dem Antrag sind
Nachweise über die Zuteilungsvoraussetzungen (Nr. 2 und 3) vorzulegen. Für den
Antrag sind die von der Verteilstelle bereitgehaltenen Vordrucke (Anlage 1)
zu verwenden.
6.1.2
Die Anträge sind bis zum (30.06.) eines Jahres einzureichen. Als Stichtag für
die Verteilung der im Zwölfmonatszeitraum 2000/2001 eingezogenen
Anlieferungs-Referenzmengen gilt der 31.12.2001.
6.1.3
Der Antragsteller hat den Flächennachweis zur Bestimmung des Grünlandanteils in
geeigneter Weise zu erbringen. Als geeigneter Nachweis gelten grundsätzlich die
Angaben im Flächenverzeichnis zum "Antrag auf Beihilfen für die
Landwirtschaft" des letzten eingereichten Antrags. Als Grünland im Sinne
dieser Richtlinie gelten alle Flächen mit den Code-Nummern 451-454 des
Beihilfeantrags (z.B. Wiesen, Mähweiden, Hutungen).
6.1.4
Anträge, die an einem Verteiltermin mangels Menge in der Landesreserve nicht
oder nicht vollständig bedient werden, bleiben für nachfolgende Verteiltermine
bestehen.
6.2
Zuteilverfahren
6.2.1
Die Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt mit Wirkung vom 01. April
des Jahres. Zugeteilt wird die im Laufe des vorhergehenden
Zwölf-Monatszeitraums(01.4. – 31.03.) in die Landesreserve eingezogenen Mengen.
6.2.2
Die zur Verteilung anstehenden Anlieferungs-Referenzmengen werden zunächst an
Zuteilungsempfänger nach Nr. 2.1 verteilt.
6.2.3
Sofern nach der Zuteilung nach Nr. 6.2.2 noch Anlieferungs-Referenzmengen in
der Landesreserve zur Verfügung stehen, wird an Antragsteller nach Nr. 2.2, in
der Reihenfolge Grünlandanteil > 80, > 70 und > 60 v.H. an der
landwirtschaftlichen Fläche, zugeteilt.
6.2.4
Unabhängig von der Rangfolge nach Nr. 6.2.2 und 6.2.3 kann Betrieben nach Nr.
2.3 Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 10.000 kg vorrangig zugeteilt
werden. Hierüber entscheidet die für die Zuteilung zuständige Behörde nach
pflichtgemäßem Ermessen.
6.2.5
Antragsüberhänge auf Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen werden durch
lineare Kürzungen bei allen Antragstellern ausgeglichen.
7
Kontrollbefugnis, Widerruf
7.1
Die Verteilstelle prüft stichprobenartig, ob die Voraussetzungen für die
Zuteilung noch erfüllt sind; dazu können Informationen aus Verwaltungsunterlagen
herangezogen werden. Dessen Verwendung muss der Antragsteller in seinem Antrag
zugestimmt haben.
7.2
Liegen die Zuteilvoraussetzungen nicht mehr vor, erfolgt ein Widerruf (Einzug)
der zugewiesenen Referenzmengen mit Wirkung vom Tage der Feststellung.
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Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 15. November 2001 in Kraft.
MBl. NRW. 2001 S. 1545.
Anlagen: